AGB Mewis & Mewis GmbH

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Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen Mewis & Mewis GmbH

1. Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen und Auskünften. 1.2 Sind die Geschäftsbedingungen dem Besteller bereits bekannt, gelten sie auch für alle zukünftigen Verträge sowie für zukünftige an ihn zu erbringende Lieferungen und sonstige Leistungen auch ohne neue Bekanntgabe. Die Entgegennahme von Lieferungen oder Leistungen gilt als Anerkennung dieser Geschäftsbedingungen, wenn der Besteller Unternehmer i. S. des § 14 BGB ist. 1.3 Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen wird widersprochen. Es finden ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen Anwendung, auch wenn der Besteller eigene Geschäftsbedingungen zu verwenden pflegt. 1.4 Aufträge, Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Telefonisch oder in anderer Form erteilte Aufträge gelten als angenommen, wenn Versendung und Aushändigung der Ware und Rechnung erfolgt.
2. Preise
2.1 Die vereinbarten Preise gelten ab Werk einschließlich üblicher Verpackung. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. 2.2 Die MwSt. ist im Preis nicht enthalten. Die vereinbarten Preise gelten daher zzgl. der am Liefertag geltenden gesetzlichen MwSt. 2.3 Beträgt die vereinbarte Lieferfrist länger als ein Monat ab Vertragsabschluss, können die Preise nach der am Tag der Lieferung geltenden Preisliste berechnet werden. Dies gilt für Lieferungen an Unternehmer i. S. des § 14 BGB.
3. Zahlung
3.1 Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung mit 2 % Skonto oder 20 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug falls nicht bei Auftragseingang eine andere Zahlungskondition vereinbart wurde. Ein Skontoabzug ist nur bei vollständiger Zahlung zulässig und gilt nicht bei Teilzahlungen. 3.2 Überschreitet der Besteller den Zahlungstermin von 20 Tagen, der in der Rechnung nochmals angegeben ist, sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Dies sind derzeit bei Verbrauchern 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz und bei Unternehmern 8 %-Punkte über dem Basiszinssatz. Der Besteller ist nach Ablauf von 20 Tagen in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. 3.3 Zurückbehaltung und Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Bestellers sind ausgeschlossen, wenn der Besteller Unternehmen i. S. des § 14 BGB ist.
4. Lieferung
4.1 Unsere Lieferverpflichtung besteht unter dem Vorbehalt vollständiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet. 4.2 Bei Sonderanfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % zulässig und werden in der Rechnung berücksichtigt. 4.3 Bezüglich der für unsere Liefergegenstände angegebenen Maße behalten wir uns die handelsüblichen Abweichungen vor, es sei denn, die Einhaltung der Maße wurde ausdrücklich zugesichert. 4.4 Dem Besteller zumutbare Teillieferungen sind zulässig. 4.5 Im Fall der vereinbarten Abholung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Liefergegenständen mit der Mitteilung der Bereitstellung auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn sich die Versendung der bestellten Liefergegenstände aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert. In diesem Fall geht die Gefahr ebenfalls mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Im übrigen geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Ware von uns dem Frachtführer übergeben wird. 4.6 Bei einem Bestellwert über 100,00 Euro liefern wir frei Haus. Darunter berechnen wir anteilig 6,00 Euro Versandkosten.
5. Lieferfrist
5.1 Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen, insbesondere Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Vormaterial und zwar gleichgültig, ob diese Hindernisse bei uns oder bei unserem Zulieferer eintreten. Derartige Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn wir bereits im Verzug sind. 5.2 Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit. Der Besteller kann dann die Erklärung verlangen, ob wir von dem Vertrag zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns hierauf nicht unverzüglich gegenüber dem Besteller, kann der Besteller zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die von uns gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum, bis alle unsere gegenwärtigen Ansprüche gegen den Besteller und auch die künftigen Ansprüche, soweit sie mit den gelieferten Gegenständen im Zusammenhang stehen, erfüllt sind. 6.2 Der Besteller ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstände (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung weiterveräußert oder ob sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert oder wird sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden, so gilt die Forderung des Besteller gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung hiermit ausdrücklich an. 6.3 Auf unser Verlangen hat uns der Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Ware und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. 6.4 Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, dies nicht zu tun, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Besteller von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht uns der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu. 6.5 Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller gem. § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes unserer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns verwahren. 6.6 Wir verpflichten uns auf Anforderung, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. 6.7 Nehmen wir Wechsel als Zahlungsmittel entgegen, so besteht unser Eigentumsvorbehalt solange fort, bis feststeht, dass wir aus dem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Kaufpreisforderungen gelten solange als nicht erloschen, als eine von uns in diesem Zusammenhang übernommene wechselmäßige Haftung besteht.
7. Gewährleistung und Haftung
7.1 Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Besteller seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Weiterverarbeitung und Verwendung zu berücksichtigen. 7.2 Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar. 7.3 Ggf. hat der Besteller fachgerechten Rat einzuholen. 7.4 Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Im übrigen wird auf die Tegernseer Gebräuche verwiesen. 7.5 Offene Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen der gelieferten Ware sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Empfang schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind uns von Unternehmern innerhalb von 7 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Von Verbrauchen sind uns versteckte Mängel bei Produkten, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind, innerhalb von 5 Jahren, bei allen übrigen Produkten innerhalb von 1 Jahr seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. 7.6 Der Besteller hat - erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung - zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Dies gilt insbesondere, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht von uns bezogen wurden. 7.7 Ist der Besteller Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Besteller Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. 7.8 Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie nach vorstehender Ziff. verweigert oder ist sie unzumutbar, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 7.9 Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter, verweigerter oder unzumutbarer Nacherfüllung der Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter, verweigerter oder unzumutbarer Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
8. Ausschluss von Schadensersatzansprüchen
8.1 Der Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz wegen eines Mangels der verkauften Sache wird ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Einer Pflichtverletzung des Verkäufers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder des Erfüllungsgehilfen gleich. 8.2 Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche auch wegen Verzuges, Unmöglichkeit, Verletzung unserer Pflicht zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten oder positiver Vertragsverletzung, Verschulden beim Vertragsschluss, unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, wenn und soweit der Schaden nicht auf eine vorsätzliche oder grob fährlässige Vertragsverletzung oder ein sonstiges vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. 8.3 Werden Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten, die nicht von uns bezogen wurden, dem gelieferten Produkt beigemischt oder zusammen mit ihm verwendet, besteht Gewährleistung nur, wenn diese Komponenten mangelfrei und geeignet waren. 8.4 Die Gewährleistungsfrist gegenüber Unternehmen beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1 Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist der Sitz unseres Unternehmens in 93170 Bernhardswald. 9.2 Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers. 9.3 Auf die Vertragsbeziehungen mit unseren Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
10. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen davon in ihrer Wirksamkeit unberührt. Unwirksame Bedingungen sollen durch eine ihrer wirtschaftlichen Zwecksetzung am nächsten kommenden Regelung ersetzt werden.